Besuchs- und Zutrittshinweise

Corona-Informationen

Hier finden Sie alle wichtigen und aktuellen Informationen für Ihren Besuch oder Ihren Aufenthalt in unseren Einrichtungen. Zum Schutz von Mitarbeitenden, Patient:innen und Besuchenden behalten wir uns vor, je nach Dynamik des Pandemiegeschehens, die Zutritts- und Besuchsregeln für unsere Einrichtungen kurzfristig anzupassen.

vom 01.03.-07.04.2023

Zutrittsvorgaben

Zum 1. März ändern sich die Zutrittsbeschränkungen zu Krankenhäusern, Arztpraxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) der Mathias-Stiftung:

  • Besucher:innen und ambulante Patient:innen sowie Begleitpersonen müssen weiterhin eine FFP2-Maske tragen, um Zutritt zur Einrichtung zu erhalten – auch in den Arztpraxen und MVZ. Das Tragen der FFP2-Maske ist durchgängig in der gesamten Einrichtung Pflicht.
  • Besucher:innen und ambulante Patient:innen sowie Begleitpersonen müssen keinen negativen Corona-Test vorweisen. Jedoch bitten wir weiterhin um Rücksichtnahme und zum Schutz der Patient:innen und unserer Mitarbeitenden darum, einen Eigentest vor dem Betreten der jeweiligen Einrichtung durchzuführen.

    Im Falle einer Infektion oder bei Symptomen, die auf einen Atemwegsinfekt bzw. eine SARS-CoV-2-Infektion hinweisen, bitten wir Sie weiterhin, das Gebäude nicht zu betreten.
     
  • Der Besuch von Patient:innen durch Angehörige ist zeitlich uneingeschränkt zu den regelhaften Besuchszeiten der Einrichtungen möglich.
  • In den Bistros unserer Einrichtungen sind alle Gäste herzlich willkommen – Speisen und Getränke können ab sofort wieder vor Ort verzehrt werden. Bitte beachten Sie das Tragen der FFP2-Maske bis zum Verzehr der Speisen und Getränke.
  • Hinweis für das Klinikum Rheine: Bitte beachten Sie die vorpandemischen Besuchsregeln der Frühgeborenen-Intensivstation sowie der Geburtshilfe. Diese erfahren Sie in den jeweiligen Bereichen.

Sollte gegen die verbleibenden Vorgaben verstoßen werden, so behalten wir uns vor, Personen des Hauses zu verweisen.

Diese Regeln gelten laut Infektionsschutzgesetz zunächst vom 1. März 2023 bis 7. April 2023, es sei denn, der Gesetzgeber sieht vorzeitige Änderungen vor.